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 Kompetenz-Netzwerk
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (PGB) § 5, ArbSchG i.G.
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Die "optimale" Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Die "optimale" Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Vom Gesetzgeber werden den Unternehmen und Organisationen relativ große Freiräume bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung eingeräumt. Noch, denn das könnte sich bald ändern, wenn ausreichende Informationen über die Qualität der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis vorliegen.

Der erwähnte Freiraum wird allerdings in der Praxis schon heute durch umfangreiche und sehr fundierte Verfahrens-Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz-Strategie (GDA), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und anderer Prüfungsorgane mit dem Ziel einer Systematisierung faktisch deutlich eingeschränkt, denn die Prüfbehörden (z.B. die Gewerbeaufsichtsämter) machen sich diese Empfehlungen zu eigen, indem diese zu wichtigen Kriterien bei der Überprüfung werden. Damit bekommen die Empfehlungen einen quasi normativen Charakter, an denen man sich orientieren muss. Dieser Effekt sollte nicht unterschätzt werden.
  • Für große Unternehmen/Konzerne und Organisationen ist das Informationsangebot zweifellos hilfreich und zielführend:
      •  man kann auf interne fachliche und organisatorische Ressourcen zurückgreifen, die mit der Materie gut umgehen können,
      • man hat sicherlich schon Erfahrungen mit der Analyse und Optimierung von psychischen Belastungen, so dass man kein absolutes Neuland betreten muss.
      • Für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen wirkt das Informations-Angebot eher abschreckend und aus ihrer Sicht praxisfremd und nicht umsetzbar. Zudem verfügen diese Unternehmen und Organisationen weder über die fachlichen und organisatorischen Ressourcen, noch über Erfahrungen mit dem Thema der psychischen Belastungen. Sie können de facto mit den Empfehlungen nichts anfangen.
    • Die Prüfbehörden könnten sich dazu gezwungen sehen, bei ihren Prüfungsaktionen "großzügiger" vorzugehen, um die fachlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der zu prüfenden Unternehmen/Organisationen zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen birgt allerdings das Risiko, dass aus der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung eine PGB "light" wird und letztlich keine Verbesserung der psycho-sozialen Verhältnisse bewirkt.
    • Es muss ein spezielles Beratungs-Angebot für diese Unternehmen/Organisationen entwickelt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Unternehmen einerseits und die Anforderungen des Gesetzgebers andererseits in eine ökonomisch sinnvolle Balance zu bringen versteht.
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