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Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (PGB) § 5, ArbSchG i.G.
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Die Folgen einer nicht oder nur unzureichend durchgeführten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Die Folgen einer nicht oder nur unzureichend durchgeführten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Zunächst einmal wird die fast als historisch zu bezeichnende Chance nicht genutzt, über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung - wenn man sie richtig und engagiert durchführt - nicht nur eine wichtige Etappe hin zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und zum Gesunden Unternehmen in Angriff zu nehmen, sondern auch zu einer echten Win-Win-Situation zu kommen, von der das Unternehmen und die Beschäftigten gleichermaßen profitieren.

Aber es könnten aus der Nichtbeachtung einer eindeutigen Verpflichtung und der nicht bestehenden Rechtssicherheit im Sinne des § 5, ArbSchG auch ganz konkrete Folgen in zweifacher Hinsicht entstehen, auf die wir hier hinweisen möchten:
  • Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Neben empfindlichen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen drohen dem Unternehmen Regressforderungen der Sozialversicherungs-träger.
  • In die Nähe dieses Tatbestandes geraten Organe des Unternehmens schnell, denn im Rahmen der grundsätzlichen Organisationspflichten ist immer zu unterstellen, dass der einschlägige Rechtsrahmen nicht nur bekannt sein sollte, sondern auch die Grundlage unternehmerischen Handelns darstellt.

Im Einzelnen ist folgendes zu berücksichtigen:   
  • Nimmt der Arbeitgeber die notwendigen Schritte nicht vor, kann der Betriebsrat über sein Initiativrecht aktiv werden (gemäß §§ 87 I Nr. 7, 89 I 1 BetrVG).
  • Auch einzelne Arbeitnehmer (gemäß § 5 I ArbSchG i.V.m. § 618 BGB) können den Arbeitgeber zum Ergreifen von Maßnahmen veranlassen. Bei Verletzung der Arbeitsschutzpflicht haftet der Arbeitgeber bei einem Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer (§ 618 Abs. 3 BGB), soweit nicht die zuständige Berufsgenossenschaft für den Schaden einsteht, vgl. § 104 SGB VII.
  • Weiter stellt die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorgaben eine Ordnungswidrigkeit dar, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG.
  • Nach §110 SGB VII sind Versicherungsträger berechtigt, Regress für solche Schäden zu verlangen, die durch grob fahrlässiges Handeln entstanden sind.
Nach diesem Schema gehen in der Regel die Behörden bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung vor.
Hier die wichtigsten möglichen Konsequenzen einer Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung.
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