Hintergrund
Einem innovatorischem Charakter kommt der 5. Einzelrichtlinie RL 90/270/EWG zur Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen zu. Die Rahmenrichtlinie wird nach Art. 16 der RL 89/391 EWG durch Einzelrichtlinien ergänzt. Diese verdeutlicht in § 3 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) die Notwendigkeit, auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz nicht unbeachtet zu lassen.
Initiativen
Als wichtigste Inhalte können folgende Punkte genannt werden:
- die Begriffsbestimmung u.a. für „psychische Belastungen“,
- das Einführen eines Ausschusses für psychische Belastung bei der Arbeit, welchem mitunter die Aufgabe zukommt, den aktuellen Stand der Wissenschaft sowie entsprechende Regelungen zu ermitteln,
- die Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz sowie
- der Anhang, welcher zu berücksichtigende Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze bei der Planung, Gestaltung, dem Betrieb und der Änderung von Arbeitssystemen enthält.
Weitere Normen
- DIN EN ISO 9241: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (Neu ist die Ergonomie der Mensch-System-Interaktion)
- DIN EN ISO 6385:2004: Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen
- DIN EN ISO 10075-2: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung
Hinweis: DIN-Normen kommen generell keine rechtlich bindenden Wirkungen zu, da das Deutsche Institut für Normung e.V. (kein Hoheitsträger) sie auf freiwilliger Basis erstellt. Sie stellen aber einen einheitlichen Standard dar, der dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.
Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Vorschriften
Gesetzliche Unfallversicherung
GUV: Information der Unfallkassen
Berufsgenossenschaftliche Information
Was hat das konkret zu bedeuten?
Zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (PGB) als eigenständiger Teilbereich der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind seit dem Jahr 2014 alle Arbeitgeber mit mindestens einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter, damit faktisch alle ca. 3,5 Mio. Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet!
Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
Der Betriebsrates muss eingebunden werden
Was ist bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu beachten?
Keine Maßnahme ohne Wirksamkeits-Prüfung
Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen ist keine Einmal-Aktion!
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neue Informationen, zum Beispiel Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, vorliegen. Eine Aktualisierung ist auch erforderlich, wenn die festgelegten Maßnahmen nicht wirksam oder ausreichend sind (§ 3 Abs. 7 BetrSichV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).Dokumentation
Alle Betriebe sind gesetzlich zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 6 ArbSchG). Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu den festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu dem Ergebnis der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Form – Unterlagen in Papierform sind ebenso zulässig wie elektronisch gespeicherte Dateien.Folgen für den Arbeitgeber bei unterlassener Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung