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 Kompetenz-Netzwerk
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (PGB) § 5, ArbSchG i.G.
unabhängig - kompetent - praxisorientiert
Info-Telefon: 089-818 968 84  (10.00 - 16.00 Uhr)                                                                                                                                  E-Mail: info@bv-pgb.de

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
...leider immer noch ein Un-Thema


Obwohl seit 2014 Gesetz, immer noch... 
viel Unkenntnis - viele Missverständnisse - erhebliches Misstrauen

Nur ein relativ geringer Anteil der insgesamt 3,5 Mio. Arbeitgeber, die gemäß § 5, ArbSchG zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung verpflichtet sind, verfügen über ausreichende Kenntnisse zu dieser Thematik. Das gilt insbesondere für kleine Unternehmen. Dies grundlegend zu ändern, ist eines unserer wichtigsten Ziele!

Deswegen wollen wir Sie an dieser Stelle über die wesentlichen Elemente einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung informieren: seriös, objektiv, kompetent und vor allem praxisorientiert.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an: Tel.: 089-818 968 84 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutz-gesetzliche Pflicht. Danach müssen alle Arbeitgeber zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Gefährdungen in ihren Unternehmen vornehmen. Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere der § 5 explizit die Berücksichtigung auch der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Wenn es erforderlich ist, müssen sie schließlich geeignete Maßnahmen entwickeln, umsetzen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung hat somit das Ziel, Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Seit 2014 müssen alle Unternehmen und Organisationen  mit mindestens einem versicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne der Verhältnisprävention auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben.

Die gesetzlichen Grundlagen und Normen

Ausgangspunkt bildet die EU-Rahmenrichtlinie RL 89/391 EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des  Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Art. 5, Art. 6 sowie Art. 9 vom 12.06.1989. Diese  sollte  zu  einem  europäischen  Mindeststandard  im  Arbeitsschutz  führen  und  wurde  in Deutschland mit  dem Arbeitsschutzgesetz  (ArbSchG;  Umsetzungsfrist  war  der  31.12.1992) in deutsches  Recht umgesetzt.  Das  ArbSchG  enthält  damit auch die  Pflicht  zur  Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (vgl. Art. 6 Abs.3 lit. a der Richtlinie).

Ziele und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

  • Optimierung bzw. nachhaltige Verbesserung der Verhältnisse für die Beschäftigten in der Arbeit,    nachhaltige Minimierung oder Beseitigung von vor allem strukturellen betriebsbedingten Ursachen für psychische Fehlbelastungen
  • Erhalt und Stärkung wichtiger Kraftquellen und Stresspuffer, die sich aus der Aufgabenstellung, aus der Beteiligung, der Führung und der Zusammenarbeit ergeben.

Folgen der Nichtdurchführung

Zunächst einmal wird die fast als historisch zu bezeichnende Chance nicht genutzt, über die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung - wenn man sie richtig und engagiert durchführt - nicht nur eine wichtige Etappe hin zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und zum Gesunden Unternehmen in Angriff zu nehmen, sondern auch zu einer echten Win-Win-Situation zu kommen, von der das Unternehmen und die Beschäftigten gleichermaßen profitieren.

Glossar

Hier finden Sie Erklärungen zu allen Begriffen, die für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung relevaant sind und die wir ständig ergänzen und aktualisieren, von:

  • A wie Anforderungen bis 
  • Z: wie Zeitdruck

Über diese Themen wird diskutiert:

 Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung?

Diese Frage wird uns sehr häufig gestellt, und wir versuchen, hier einige Anhaltspunkte zu geben.
Zunächst möchten wir aber auf eine vielleicht nicht so oft gestellte Frage eingehen:

Was kostet es ein Unternehmen, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nicht oder nur unzureichend durchzuführen?

Mögliche Bußgelder der Prüfbehörden und mögliche Regressforderungen der Versicherungsträger bei einer gravierenden psychischen Erkrankung einer Führungskraft oder einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters sollen an dieser Stelle nicht erörtet werden.

Auf etwas anderes wollen wir hinaus:

Ist die Integration der psychischen Gefährdungsbeurteilung in den allgemeinen Arbeitsschutz sinnvoll?

Wir halten diese Frage für mitentscheidend für den Erfolg einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Es gibt Befürworter für eine derartige Integration, und es gibt natürlich auch Befürworter, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung vom allgemeinen Arbeitsschutz konzeptionell, strukturell und organisatorisch zu trennen.

Schauen wir uns die Argumente an:

Für eine Integration werden u.a folgende Argumente herangezogen.

Integration in das Betriebliche Gesundheitsmanagement?

Nach unserer Auffassung ist die Integration in das Betriebliche Gesundheits-Management (BGM) der absolut richtige Weg, wenn man BGM konsequent so definiert und umsetzt:

•    BGM ist die Gestaltung, Lenkung und Entwicklung betrieblicher Strukturen und Prozesse, um Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz gesundheitsförderlich zu gestalten. Sie sollen den Beschäftigten und dem Unternehmen gleichermaßen zugutekommen.

Eine Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung,
die keine ist...

Vom Gesetzgeber werden den Unternehmen und Organisationen relativ große Freiräume bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung eingeräumt. Noch, denn das könnte sich bald ändern, wenn ausreichende Informationen über die Qualität der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis vorliegen.
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